Förderung der Fahrtkosten von Student:innen

Die Gemeinde Mieders fördert Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel von Student:innen mit

Hauptwohnsitz in der Gemeinde Mieders. Der Hauptwohnsitz muss über die gesamte

Gültigkeitsdauer des Tickets in der Gemeinde Mieders begründet sein.

Förderungswerber:innen im Sinne dieser Richtlinie sind Student:innen an der Universität Innsbruck,

der Med Uni Innsbruck, der PH Tirol, der KPH Edith Stein und vergleichbarer Universitäten und

Hochschulen in Tirol.

Weiters sind nur Förderungswerber:innen für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Tickets besteht.

Die Förderung gebührt jeweils für ein Semester. Ein Semester entspricht einem Zeitraum von sechs

Monaten.

Die Höhe der Förderung beträgt EUR 40,00 pro Semester und Ticket. Sofern das der Förderung zu

Grunde liegende Ticket für einen zwei Semestern entsprechenden Zeitraum (Jahresticket) gültig ist,

gebührt die Förderung auch entsprechend in zweifacher Höhe.

Der Antrag auf Gewährung der Förderung muss mit dem hierfür vorgesehenen Formular gestellt

werden und kann nur elektronisch eingebracht werden (siehe unten). Ebenso sind die benötigten zusätzlichen

Unterlagen auf elektronischem Weg einzubringen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten ab

Zahlungsdatum einzubringen.

Nachzuweisen ist der Kauf des der Förderung zu Grunde liegenden Tickets unter Vorlage der

Rechnung (des Kaufnachweises) und der Zahlungsbestätigung. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist

unter Vorlage des Bescheids des Finanzamtes über deren Gewährung nachzuweisen. Weiters ist eine

Studienbestätigung für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Tickets vorzulegen.

Im Falle bestehender Abgaben- oder Steuerrückstände – gleichgültig aus welchem Grund - behält

sich die Gemeinde das Recht vor, die Förderung nicht zu gewähren.

Keine Förderung gebührt dann, wenn das Studium – gleichgültig aus welchem Grunde – vorzeitig

abgebrochen wurde.

Sollte sich herausstellen, dass der Antragstellung unrichtige Angaben zugrunde liegen, besteht

ebenfalls kein Anspruch auf die Förderung. Allenfalls bereits zur Auszahlung gebrachte Förderungen

sind diesfalls unverzüglich zurückzuzahlen.

Es gebührt keine Förderung, wenn das Ticket - gleichgültig aus welchem Grunde – nicht oder nicht

mehr für den gesamten Zeitraum gültig ist.

Kundmachung_RL_Semestertickets (196 KB) - .PDF

Formulare